Im Vordergrund stehe die Bearbeitung von persönlichkeitsstrukturellen Schwierigkeiten (weitere Verbesserung der Impulskontrolle, Überarbeitung der Werte und Einstellungen, Erstellen eines Risikomanagements und realistische Zukunftsplanung). Die Motivation für die therapeutischen Sitzungen, wenn auch vorwiegend vollzugsalltagsbegleitend, hätten inzwischen seit über zwei Jahren aufrecht erhalten werden können. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei gegen den Willen des Beschwerdeführers kaum erfolgsversprechend.