Er leiste den Anordnungen und Verfügungen des Vollzugspersonals Folge und müsse nur ab und zu gemahnt werden. Zwischen dem 22.9.2016 und 25.7.2017 habe er zwei Mal diszipliniert werden müssen (16.11.2016: wegen wiederholten, unentschuldigten und unbegründeten Fehlens bei der Freizeit; 21.2.2017: wegen ungebührlichen Verhaltens am Arbeitsplatz. Er habe trotz mehrmaliger mündlicher Verwarnungen während der Arbeitszeit wiederholt mit einem Mitgefangenen ein Spassboxen durchgeführt). Der Beschwerdeführer trage zu seiner Wohnzelle grosse Sorge und halte sie stets sauber.