Es könne vorliegend nicht von der Einschätzung des Gutachtens abgewichen werden, weshalb zuerst Vollzugslockerungen zu durchlaufen seien, bevor der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung entlassen werden könne (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 75 f.). 21.7 In der Replik vom 27.8.2018 erklärte der Beschwerdeführer, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne eine fehlende stufengerechte Vorbereitung der bedingten Entlassung nicht ausschlaggebend sein (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 97 ff.).