16 ge komme, sei der Antrag auf bedingte Entlassung abzuweisen. Der bedingten Entlassung hätten die im Gutachten umschriebenen Vollzugslockerungen vorauszugehen. Es könne auf die Begründung der POM im Entscheid vom 7.6.2018 verwiesen werden. Es könne vorliegend nicht von der Einschätzung des Gutachtens abgewichen werden, weshalb zuerst Vollzugslockerungen zu durchlaufen seien, bevor der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung entlassen werden könne (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag.