Er sei auch bereit, als Auflage das Electronic Monitoring umzusetzen. Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung sei nach dem Gesagten unumgänglich (amtliche Akten SK 18 295 pag. 8 ff.). 21.5 Die POM nahm in der Eingabe vom 24.7.2018 zur Beschwerdesache nicht Stellung und verwies vollumfänglich auf ihren Entscheid vom 7.6.2018 (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 53). 21.6 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 3.8.2018 aus, aus den gleichen Gründen, wie zurzeit die Aufhebung der Verwahrung nicht in Fra-