Gleichzeitig habe er ausgeführt, die «Stabilität» der therapeutischen Fortschritte müsse unter Freiheitsgraden erprobt werden. Er gehe folglich davon aus, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien gegeben, jedoch noch auf ihre Stabilität hin zu überprüfen. Das Gutachten habe offen gelassen, welche Faktoren noch zu einer ungenügenden Legalprognose führen würden. Der Beschwerdeführer könne nach der bedingten Entlassung mit Weisungen und Bewährungshilfe angemessen begleitet werden. Er sei auch bereit, als Auflage das Electronic Monitoring umzusetzen.