Die Umwandlung in eine stationäre Massnahme falle ausser Betracht, zumal der Beschwerdeführer an keiner Persönlichkeitsstörung mehr leide. Sie würde ferner die bisher erreichten Fortschritte aufs Spiel setzen. Es gehe auch nicht an, vor der bedingten Entlassung zwingend Vollzugslockerungen vorauszusetzen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei das Fehlen einer stufengerechten Vorbereitung nicht ausschlaggebend für die Verweigerung der bedingten Entlassung. Bei der Beurteilung der günstigen Prognose sei eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls erforderlich.