Das von der Vorinstanz umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug sei seinem gesteigerten Autonomiebedürfnis zuzuschreiben, welches auf seine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung zurückzuführen sei. Die Vorinstanz spreche von einem Krankheitsbild, obwohl das aktuelle Gutachten nur noch von einer Persönlichkeitsakzentuierung ausgehe. Der Gutachter gehe ferner davon aus, die narzisstischen Persönlichkeitsanteile würden aktuell stärker zum Vorschein kommen, als dies in Freiheit der Fall sein würde.