, insbesondere pag. 42 ff.) 21.4 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in der Beschwerde vom 11.7.2018 vor (Begründung Antrag 3), die Vorinstanz habe sich bei ihrer Beurteilung vorwiegend auf das überholte Gutachten vom 12.9.2012 gestützt und sich nicht ausreichend mit den aktuellen Erkenntnissen aus dem neuen Gutachten auseinandergesetzt. Das von der Vorinstanz umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug sei seinem gesteigerten Autonomiebedürfnis zuzuschreiben, welches auf seine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung zurückzuführen sei.