15 entspreche dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers. Folglich könne der Rückschluss gezogen werden, dass die erzielten Fortschritte (noch) keinen genügenden Eingang in sein alltägliches Vollzugsverhalten gefunden hätten. Aus diesen Gründen sei die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht zu beanstanden (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 39 ff., insbesondere pag