Aktuell könne alleine gestützt auf die positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers jedoch noch nicht auf eine genügende Verhaltens- und Einsichtsänderung geschlossen und ein relevanter Einfluss auf die Prognosestellung zuerkannt werden. Sowohl die behandelnde Therapeutin als auch der Gutachter seien von einer eindeutigen Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und sie würden eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als angezeigt erachten. Eine solche habe aufgrund der hartnäckigen und vehementen Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg.