1645 ff.). 21.3 Zur Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung hielt die POM im Entscheid vom 7.6.2018 fest, sowohl die behandelnde Therapeutin als auch Med. pract. C.________ hätten keine bedingte Entlassung aus der Verwahrung empfohlen, sondern sich für schrittweise, kontrollierte Vollzugsöffnungen ausgesprochen, um die Fortschritte des Beschwerdeführers zu überprüfen. Für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung sei eine günstige Prognose resp. eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung vorausgesetzt. Die bisher attestierten Fortschritte würden hierfür noch nicht ausreichen.