Weil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer schweren psychischen Störung (kombinierte Persönlichkeitsstörung) delinquiert habe, müsse er an seinen Delikten und an der mit seinen Delikten in Zusammenhang stehenden psychischen Störung arbeiten, um hinreichende legalprognostisch relevante Fortschritte zu erzielen. Die genannten positiven Entwicklungen würden daher zurzeit noch nicht ausreichen, um anzunehmen, der Beschwerdeführer werde sich in Freiheit bewähren. Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung werde daher abgewiesen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1645 ff.).