die Legalprognose allerdings noch nicht in einem Ausmass verbessert, als dass sich zum jetzigen Zeitpunkt eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung rechtfertigen würde. Dies insbesondere, weil bis anhin keine deliktund/oder störungsspezifische Arbeit stattgefunden habe. Weil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer schweren psychischen Störung (kombinierte Persönlichkeitsstörung) delinquiert habe, müsse er an seinen Delikten und an der mit seinen Delikten in Zusammenhang stehenden psychischen Störung arbeiten, um hinreichende legalprognostisch relevante Fortschritte zu erzielen.