Zudem habe der Beschwerdeführer am R&R-Programm teilgenommen und dieses erfolgreich abgeschlossen. Er habe Schritte in die richtige Richtung gemacht, indem er sich in den Bereichen der Verantwortungsübernahme, der Überarbeitung persönlicher Ziele, der abnehmenden Identifikation mit der Kriminalität und der Annahme von Unterstützung trotz ausbleibender «Belohnung» verbessert habe. Damit sei die hohe Rückfallgefahr resp. die Legalprognose allerdings noch nicht in einem Ausmass verbessert, als dass sich zum jetzigen Zeitpunkt eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung rechtfertigen würde.