Im Gutachten von Prof. Dr. med. E.________ vom 12.9.2012 sei festgehalten worden, dass aufwändige Helfernetze, sozio- und psychotherapeutische Bemühungen immer wieder nach relativ kurzer Zeit gescheitert seien und der Beschwerdeführer innerhalb der Bewährungsfrist erneut straffällig geworden sei. Bemühungen, das Rückfallrisiko zu senken, seien ebenfalls gescheitert. Daher habe Prof. Dr. med. E.________ das Rückfallrisiko im Falle einer Entlassung aus einem gut strukturierten gesicherten