Erst nach erfolgreich verlaufenen Vollzugslockerungen könne eine Empfehlung für eine bedingte Entlassung aus fachpsychotherapeutischer Sicht überhaupt erfolgen. Der Beschwerdeführer habe bis anhin noch keine Vollzugslockerungen gehabt, weil noch keine störungs- und deliktsorientierte Therapie stattgefunden habe und daher nach wie vor von einer erheblichen Rückfallgefahr für Delikte im bisherigen Rahmen ausgegangen werden müsse. Zudem könne eine Fluchtgefahr bis anhin auch nicht ausgeschlossen werden. Im Gutachten von Prof. Dr. med.