21. 21.1 Es bleibt zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung entlassen werden kann (Rechtsbegehren 3): 21.2 Die BVD hielten in der Verfügung vom 17.1.2018 fest, die bedingte Entlassung aus der Verwahrung sei von einer günstigen Prognose abhängig. Sie sei gemäss der ergänzenden Stellungnahme des Forensischen Instituts Zentralschweiz stets schrittweise vorzubereiten, um mögliche Risikosituationen frühzeitig erkennen und bearbeiten zu können. Erst nach erfolgreich verlaufenen Vollzugslockerungen könne eine Empfehlung für eine bedingte Entlassung aus fachpsychotherapeutischer Sicht überhaupt erfolgen.