Vor Erhalt des Gutachtens von Med. pract. C.________ vom 29.3.2018 war insbesondere die Frage der Rückfallgefahr durch die BVD nicht abschliessend zu beantworten. Ein Zuwarten mit dem Entscheid über die Gewährung von Vollzugslockerungen war unter Berücksichtigung dieser Tatsache gerechtfertigt. Die POM ging hinsichtlich der Gewährung von Vollzugslockerungen folglich zu Recht von keiner Rechtsverzögerung aus. Die Beschwerde ist betreffend die Rechtsbegehren 2 (Aufhebung der Verwahrung mit sofortiger Wirkung) und 4 (Gewährung von Vollzugslockerungen) abzuweisen.