Gegenteiliges liesse sich auch nicht aus den Therapie- und Führungsberichten oder Stellungnahmen ableiten (vgl. zu den Berichten und Stellungnahmen Ausführungen unter Ziff. 22 ff. hiernach). Sofern und solange beim Verwahrten keine Aussicht auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Behandlung besteht und keine Umstände ausgewiesen sind, welche die Rückfallgefahr nachhaltig deutlich vermindern, besteht das Vollzugsziel in der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, indem der Verwahrte dauerhaft von der Gesellschaft ferngehalten wird (SIDLER, a.a.O., S. 492). Vor Erhalt des Gutachtens von Med.