Klar ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zukommt, die psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen (anstelle von vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17.7.2015 E. 3.4. ff.). Gestützt auf das Gesagte ist nicht zu beanstanden, dass vor dem Entscheid über allenfalls zu gewährende Vollzugslockerungen eine Neubegutachtung über den Beschwerdeführer eingeholt wurde. Gegenteiliges liesse sich auch nicht aus den Therapie- und Führungsberichten oder Stellungnahmen ableiten (vgl. zu den Berichten und Stellungnahmen