Die regelmässige Überprüfung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB wurde gesetzlich geregelt, eine direkte Entlassung aus der Verwahrung ausgeschlossen. Das Aufrechterhalten der Verwahrung zwecks Überprüfung nach Art. 64a f. StGB erscheint folglich zumindest für die Dauer dieses Prüfverfahrens als verhältnismässig, sofern es von den Vollzugsbehörden nicht ungebührend verschleppt wird. Entsprechende Hinweise liegen vorliegend nicht vor.