_ konnte damit selbstredend auch keine Grundlage für die Überprüfung der Entlassung aus der Verwahrung darstellen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der POM erachtet die Kammer das Zuwarten auf das Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens zum Entscheid über die Aufhebung bzw. Weiterführung der Verwahrung somit als verhältnismässig. Zwar hielt das Bundesgericht im Urteil vom 25.9.2014 fest, die Verhältnismässigkeit sei auch hinsichtlich der Dauer der Verwahrung im Auge zu behalten. Allerdings besteht bei der Verwahrung keine zeitliche Beschränkung. Die regelmässige Überprüfung der Verwahrung nach Art.