__ genügen den Anforderungen von Art. 56 Abs. 4 StGB damit nicht. Psychologin D.________ hielt ferner fest, das über den Beschwerdeführer am 12.9.2012 von Prof. Dr. med. E.________, FPD, erstellte psychiatrisches Gutachten (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1266 ff.) sei infolge der Fortschritte des Beschwerdeführers nicht mehr aktuell und eine Neubegutachtung sei daher angezeigt. Das Gutachten von Prof. Dr. med. E.________ konnte damit selbstredend auch keine Grundlage für die Überprüfung der Entlassung aus der Verwahrung darstellen.