12 amtliche Akten BVD pag. 1935 ff.), durften sie das Vorliegen des in Auftrag gegebenen Gutachtens abwarten. Art. 64b Abs. 2 Bst. b StGB setzt für die Überprüfung der Entlassung aus der Verwahrung explizit die Anordnung einer unabhängigen sachverständigen Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB voraus (Gutachten durch einen Sachverständigen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut). Die aktuellen Therapieverlaufsberichte und Stellungnahmen von der behandelnden Psychologin D.________ genügen den Anforderungen von Art.