Dieser Anspruch auf Haftkontrolle ist jedoch durch die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2009 vom 25.2.2009 E. 3.1). Welche Art der Aufhebung der Verwahrung der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren zu begründen versucht, erschliesst sich der Kammer nach dem Gesagten nicht. Denn nur das Eventualbegehren lautet auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung, während die Umwandlung in eine stationäre Massnahme vom Beschwerdeführer als nicht zulässig erachtet wird. Eine «dritte Möglichkeit» der Aufhebung der Verwahrung gibt es jedoch nicht. Soweit die BVD den Antrag des Beschwerdeführers auf «Aufhebung der Verwah-