Das vom Beschwerdeführer gestellte Rechtsbegehren auf «Aufhebung der Verwahrung» ist damit unklar. Zwar hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Dieser Anspruch auf Haftkontrolle ist jedoch durch die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2009 vom 25.2.2009 E. 3.1).