Es besteht hingegen keine Möglichkeit einer direkten Entlassung aus der Verwahrung (SIDLER, in: das Schweizerische Vollzugslexikon, BRÄGGER [Hrsg.], 2014, S. 494; HEER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 1 f. zu Art. 64a; vgl. Art. 64a f. StGB). Nach Art. 64a Abs. 5 StGB wird der bedingt Entlassene erst definitiv entlassen, wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt. Das vom Beschwerdeführer gestellte Rechtsbegehren auf «Aufhebung der Verwahrung» ist damit unklar.