zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2013.38U vom 6.6.2017 E. 3.5.2). Die Verwahrung ist von Gesetzes wegen unbefristet. Gemäss Art. 56 Abs. 6 StGB ist eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben. Dieser Grundsatz wird für die Verwahrung in Art. 64a StGB konkretisiert. Ihre Aufhebung erfolgt immer über eine bedingte Entlassung oder eine Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme (mit entsprechendem Antrag an das zuständige Gericht). Es besteht hingegen keine Möglichkeit einer direkten Entlassung aus der Verwahrung (SIDLER, in: das Schweizerische Vollzugslexikon, BRÄGGER [Hrsg.], 2014, S. 494;