Was als vertretbare Behandlungsfrist anzusehen ist und aus welchen Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Falls. Massgebend sind dabei namentlich die Art des Verfahrens, Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien und das Verhalten der Beteiligten (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4, 130 I 312 E. 5.2, 124 I 139 E. 2c in Pra 87/1998 Nr. 117; BVR 2002 S. 571 E. 2a). Zu berücksichtigen sind auch die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe (BVR 2015 S. 15 E. 5.2; zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2013.38U vom 6.6.2017 E. 3.5.2).