zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2016.163U vom 8.8.2017 E. 3.2). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu fällen, dies aber nicht innert der Frist tut, welche die Gesetzgebung vorschreibt oder, sofern diese keine Fristbestimmung enthält, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der Umstände als angemessen erscheint (BGE 130 I 312 E. 5.1 in Pra 95/2006 Nr. 37; BVR 2008 S. 523 E. 2.1). Was als vertretbare Behandlungsfrist anzusehen ist und aus welchen Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Falls.