20.2 Weder der Beschwerdeführer noch die Generalstaatsanwaltschaft äusserten sich zur Frage der Rechtsverzögerung. 20.3 Das Verbot der Rechtsverzögerung fliesst als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwal-