Dieses Vorgehen erweise sich weder als unverhältnismässig noch sei es als «Weigerungshaltung» oder als «Rechtsverzögerung» zu werten. Die Verwahrung unterliege keiner zeitlichen Beschränkung, weshalb bei der vorliegenden Ausgangslage selbstredend nicht von einer Unverhältnismässigkeit des Verwahrungsvollzugs gesprochen werden könne. Die Beschwerde sei diesbezüglich unbegründet und abzuweisen (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 38 f.). 20.2 Weder der Beschwerdeführer noch die Generalstaatsanwaltschaft äusserten sich zur Frage der Rechtsverzögerung.