Es sei jedoch eine Neubegutachtung empfohlen worden, um so die Unterbringung, insbesondere auch die vor einer bedingten Entlassung notwendigerweise zu durchlaufenden Progressionsstufen, abzuklären. Die BVD hätten deshalb zu Recht mit dem Entscheid über die Anträge des Beschwerdeführers (Aufhebung der Massnahme, Gewährung von Vollzugslockerungen) bis zum Vorliegen des in Auftrag gegebenen Gutachtens zugewartet. Dieses Vorgehen erweise sich weder als unverhältnismässig noch sei es als «Weigerungshaltung» oder als «Rechtsverzögerung» zu werten.