1196 ff.); - Mit Verfügung vom 5.3.2013 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug abgewiesen sowie die stationäre Massnahme infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben. Dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland wurde beantragt, einen Entscheid gemäss Art. 62c StGB zu fällen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1348 ff.); - Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland ordnete mit Urteil vom 23.10.2013 eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1390 ff.).