586 ff.); - Mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 10.7.2007 wurde der Antrag der Vollzugsbehörden auf eine nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme abgewiesen bzw. es wurde eine engmaschige ambulante psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung sowie eine Suchtbehandlung mit der Weisung einer Alkohol- und Drogenabstinenz unter Anordnung der Bewährungshilfe angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aus der Haft entlassen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 904 ff.); -