415); - Mit Verfügung vom 22.4.2005 wurde der Beschwerdeführer per 12.5.2005 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Es wurde eine Schutzaufsicht sowie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung angeordnet (vgl. amtliche Akten BVD pag. 536 ff.); - Am 10.2.2006 wurde die bedingte Entlassung widerrufen und es wurde die Rückversetzung in den Strafvollzug zur Verbüssung des Strafrests von 13 Monaten und 14 Tagen angeordnet (vgl. amtliche Akten BVD pag. 586 ff.); -