299 ff.); - Am 10.12.2003 verfügten die BVD (bzw. ehemals Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug) wegen Unzweckmässigkeit und Undurchführbarkeit die Aufhebung der mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern- Laupen vom 19.6.2003 angeordneten stationären Massnahme (vgl. amtliche Akten BVD pag. 394 ff.); - Daraufhin wurde mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 22.3.2004 die Gewährung des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Gerichtskreis III Aar- berg-Büren-Erlach vom 31.8.2001 auferlegten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die aufgeschobenen sieben Tage Haft