Nicht Streitgegenstand ist hingegen die Frage der Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme (Art. 64b Abs. 1 Bst. b StGB). 19.2 Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensablaufs kann vorab auf die amtlichen Akten der BVD und der POM, insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung der BVD vom 17.1.2018 (amtliche Akten BVD pag. 1645 ff.) sowie im Entscheid der POM vom 7.6.2018 (amtliche Akten POM pag. 58 ff.; amtliche Akten SK 18 295 pag. 31 ff.) verwiesen werden.