19. 19.1 Wie bereits vor der POM ist vorliegend zu überprüfen, ob die BVD zu Recht die Gesuche um «Aufhebung der Verwahrung» und Gewährung von Vollzugslockerungen noch nicht behandelten bzw. deren Behandlung vom Vorliegen des bereits in Auftrag gegebenen Gutachtens abhängig machten (Rechtsverzögerung, vgl. Ausführungen Ziff. 20 ff. hiernach) sowie ob dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus der Verwahrung gewährt werden kann (vgl. Ausführungen Ziff. 21 ff. hiernach). Nicht Streitgegenstand ist hingegen die Frage der Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme (Art. 64b Abs. 1 Bst. b StGB).