19.1. Die POM hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Ihre Begründung im Entscheid vom 7.6.2018 ist ausreichend und entspricht den gesetzlichen bzw. verfassungsmässigen Grundsätzen. Es hat folglich bei der obergerichtlichen Überprüfung ein Entscheid in der Sache zu erfolgen. IV. Materielles