Es ist nicht Aufgabe der Behörde, auf sämtliche (teilweise nicht klar einzuordnenden) Vorbringen einer beschwerdeführenden Partei einzugehen. Indem die POM die Frage der bedingten Entlassung einer sorgfältigen materiellen Überprüfung unterzog, damit auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung trug, verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.