Eine «Aufhebung der Verwahrung» kommt einzig in Form der bedingten Entlassung oder der Umwandlung in eine stationäre Massnahme in Frage (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 20.3 hiernach). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verhältnismässigkeit unter dem Titel «Aufhebung der Verwahrung» erlangen damit keine selbständige Bedeutung. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, auf sämtliche (teilweise nicht klar einzuordnenden) Vorbringen einer beschwerdeführenden Partei einzugehen.