8 zögerung nicht vom Streitgegenstand umfasst waren. Die POM war damit auch nicht verpflichtet, auf die nicht die Rechtsverzögerung betreffenden, materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um «Aufhebung der Verwahrung», unter welchem er die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit subsumierte, ist ferner unklar. Eine «Aufhebung der Verwahrung» kommt einzig in Form der bedingten Entlassung oder der Umwandlung in eine stationäre Massnahme in Frage (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff.