äussere, sei zulässig gewesen. Die POM machte sodann – wenn auch nur kurz – deutlich, ihrer Ansicht nach sei die Verhältnismässigkeit der Verwahrung nach wie vor gegeben. Die POM begründete damit ausreichend, weshalb sie eine Rechtsverzögerung durch die BVD verneinte. Eine materielle Prüfung der Aufhebung der Verwahrung sowie der Gewährung von Vollzugslockerungen nahm sie hingegen – zu Recht – nicht vor, weil diese Anträge abgesehen von der Frage der Rechtsver-