Die POM bezog im Entscheid vom 7.6.2018 die wesentlichen Berichte, Stellungnahmen und Gutachten mit ein und stellte fest, die Fachpersonen würden – im Wissen um die bisherige Dauer der Verwahrung, die im unteren Bereich für eine Verwahrung angesiedelte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sowie seine mittlerweile erzielten Fortschritte – die Weiterführung der Verwahrung empfehlen. Im Rahmen der Überprüfung einer allfälligen Rechtsverzögerung hielt die POM sodann fest, das Zuwarten auf das Vorliegen eines Gutachtens, das sich über den weiteren Verlauf der Verwahrung (Ort der Unterbringung und Vollzugslockerungen)