18. 18.1 Die behördliche Begründungspflicht verlangt, dass Verwaltungsakte so begründet sein müssen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind umso höher, je komplexer oder umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker in die individuellen Rechte eingegriffen wird und je grösser der Entscheidungsspielraum der verfügenden Behörde ist (MÜLLER, a.a.O., S. 66). Umfang und Inhalt der Begründungspflicht können nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage nach Fallgruppen zu konkretisieren.