29 Abs. 2 und Art. 9 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 5 ff.). Die POM habe sich ferner auch nicht mit der Gewährung von Vollzugslockerungen auseinandergesetzt, weshalb sie ihre Begründungspflicht auch diesbezüglich verletzt habe (vgl. amtliche Akten SK 18 295 pag. 23 ff.). 17.2 Weder die POM noch die Generalstaatsanwaltschaft äusserten sich zur Frage des rechtlichen Gehörs bzw. zur angeblich mangelhaften Begründung im Entscheid der POM vom 7.6.2018.