7 rechterhaltung der Verwahrung bis zur Neubegutachtung bzw. bis zum heutigen Zeitpunkt weiterhin verhältnismässig sei. Sie habe sich mit der Frage der Verhältnismässigkeit nicht auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe damit ihre Begründungspflicht in krasser Weise verletzt. Sie sei nicht bloss mangelhaft und zu kurz, sondern eine Begründung fehle gänzlich bzw. werde mit zusammenhanglosen Verweisen konstruiert. Die Vorinstanz habe damit Art. 52 Bst. b i.V.m. Art. 72 VR- PG, Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV sowie Art.