17. 17.1 In der Beschwerde vom 11.7.2018 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, nach Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) habe jede Person, der die Freiheit entzogen worden sei, das Recht, ein Gericht anzurufen, das so rasch als möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges entscheide. Die Vorinstanz habe behauptet, nach aktueller Ausgangslage hätten die Fachpersonen die Aufrechterhaltung der Verwahrung empfohlen. Sie sei jedoch nicht auf die Rüge der Verletzung von Art.